Informationen für Notare

 

Zu Beginn des Jahres 2018 hat der Deutsche Notarverein bei seinen Mitgliedern eine Befragung zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit und die Verwendung von Schiedsklauseln in notariellen Verträgen durchgeführt. Die überschaubaren Rückläufe bestätigten den Verdacht, dass die Themen Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit kaum im Bewusstsein der Notare verankert sind und dort, wo sich vereinzelt Notare mit diesen Möglichkeiten befasst hatten, eine durchaus große Skepsis gegenüber außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu verzeichnen ist.

Freilich kommt darin zum einen ein grundsätzlich begrüßenswertes Vertrauen in die staatliche Gerichtsbarkeit zum Ausdruck. Zum anderen manifestiert sich darin wohl auch das vielleicht noch größere und sicherlich begründete Vertrauen, dass aus einer notariellen Urkunden, der eine optimale Beratung durch den Notar vorausgegangen ist, im besten Fall gar kein Streit entstehen sollte.

 

Warum die Musterklauseln des SGH verwenden?

Unabhängig von der sicherlich in den allermeisten Fällen berechtigten Zuversicht, dass es aus gut verhandelten Urkunden im Regelfall nicht zum Streit kommen wird, gibt es eine Reihe von Fallkonstellationen, bei denen sich die Aufnahme von Schlichtungs- oder Schiedsklauseln anbietet. So wie der Ingenieur den Airbag für ein Kraftfahrzeug bestmöglich konstruiert in der Hoffnung, dass dieser niemals zum Einsatz kommen muss, so kann der Notar Streitbeilegungsklauseln verwenden, damit im Fall der Fälle die bestmöglichen Optionen für eine Lösung des Konflikts zur Verfügung stehen.

Insbesondere bei – ggf. sogar rechtlich unverbindlichen – Schlichtungsklauseln besteht auch nicht die Gefahr, dass den Parteien der Weg zu den staatlichen Gerichten abgeschnitten wird. Dieser ist nach einer gescheiterten Schlichtung immer noch offen, aber zuvor haben die Parteien zumindest die Chance eine unter Umständen deutlich bessere Lösung für sich zu finden:

Vorteile einer Schlichtung

  • Bei einer erfolgreichen Schlichtung gibt es keinen Gewinner und keinen Verlierer. Die Parteien bestimmen selbst das Ergebnis der Verhandlung. Ein Schlichter hilft, dieses Ergebnis zu finden.
  • Im Rahmen einer Schlichtung haben die Parteien die Möglichkeit, auch Vereinbarungen für die Zukunft zu treffen; vor Gericht wird ausschließlich die Vergangenheit beurteilt.
  • Eine Einigung vor dem Schlichter ist meist schneller, unbürokratischer und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
  • Eine Schlichtung ist – anders als ein öffentliches Gerichtsverfahren vor einem staatlichen Gericht – ein vertraulicher Arbeitsprozess.
  • Wird das Ergebnis der Schlichtung vor einer Notarin oder einem Notar rechtssicher beurkundet, kann diese(r) auch eine Vollstreckungsunterwerfung mit aufnehmen. Damit ist das Schlichtungsergebnis genauso durchsetzbar wie ein Gerichtsurteil.

Wann bietet sich eine Schlichtung an?

Schlichtungsverfahren sind in der Öffentlichkeit vor allem bei Tarifauseinandersetzungen zwischen Unternehmervertretern und Gewerkschaften bekannt. Der SGH bietet seine Klauseln freilich in erster Linie für Streitigkeite aus dem notariellen Bereich an:

  • bei Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern einer GmbH;
  • bei Trennungs- und Scheidungskonflikten;
  • im Rahmen von Unternehmensnachfolgen;
  • bei Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten;
  • bei WEG-Streitigkeiten.

Zu diesen und weiteren Fällen finden Sie Musterklauseln für eine Schlichtung in verschiedenen Varianten. Nähere Informationen zum Ablauf einer Schlichtung finden Sie hier.

Sollte es aus einer Urkunde zum Streit kommen, ohne dass eine außergerichtliche Streitbeilegung vereinbart wurde und wendet sich eine Partei mit der Bitte um Rat und Unterstützung an Sie, kann freilich auch ad hoc noch eine Schlichtung vereinbart werden. Gerne wird der SGH Sie hierbei unterstützen.

Die Verwendung von Schiedsklauseln, welche den Gang zu den staatlichen Gerichten tatsächlich ausschließen, bietet sich dann an, wenn es den Parteien vor allem auf ein Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit ankommt. Dabei bietet das Schiedsverfahren vor dem SGH  den Vorteil, dass auch hier die Verhandlungslösung Vorrang hat und jedes Verfahren zunächst mit einer Schlichtungsphase beginnt.

 

Notare als Schlichter und Schiedsrichter

Gerade für die Tätigkeit des Schlichters sind Notarinnen und Notare besonders geeignet. Täglich stellen Sie ihre Fähigkeit unter Beweis, Verhandlungen ausgewogen, unparteiisch und zielgerichtet zu gestalten. Darüber hinaus verfügen Sie in den Bereichen, in denen Sie beraten, also dem Immobilienrecht, dem Unternehmensrecht, dem Ehe-, Familien- und Erbrecht über die besondere materielle Sachkenntnis, die ein guter Schlichter ebenfalls mitbringen sollte.

Falls Sie sich für eine Tätigkeit als Schlichter für den SGH interessieren, erfahren Sie hier mehr zu den Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Gerne gibt Ihnen auch das Sekretariat des SGH nähere Auskungt.

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