Statut und Kostenordnung des SGH

 

Statut

Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare – SGH

I. Teil: Organisation

§ 1 Rechtsnatur

Der Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare – SGH ist ein institutionelles Schiedsgericht, das in besonderer Weise dem Schlichtungsgedanken verpflichtet ist. Seine Spruchkörper sind Schiedsgerichte im Sinne des Zehnten Buchs der deutschen Zivilprozessordnung.

§ 2 Träger

(1) Der SGH ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der DNotV GmbH mit Sitz in Berlin.

(2) Die fachliche Betreuung obliegt dem Deutschen Notarverein mit Sitz in Berlin.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Der SGH ist zuständig für alle schiedsfähigen Rechtsstreitigkeiten. Auch gestaltende Entscheidungen sind zulässig.

(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen einen Notar im Zusammenhang mit dessen Amtstätigkeit, ebenso Ansprüche gegen Vertreter oder Bedienstete des Notars.

§ 4 Vertrag

(1) Der Vertrag über die Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens wird ausschließlich zwischen den Parteien einerseits und der DNotV GmbH andererseits abgeschlossen. Zwischen den Parteien und den Personen, die aufseiten des SGH das Verfahren durchführen oder betreuen, bestehen keine vertraglichen Beziehungen.

(2) Niemand hat gegenüber der DNotV GmbH Anspruch auf Abschluss eines Vertrags für ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren.

(3) Für den Vertrag gelten die Bestimmungen dieses Statuts, wenn die Vertragsteile nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren. Das Statut ist jedem Antragsteller auszuhändigen.

§ 5 Kuratorium

(1) Der Deutsche Notarverein kann ein Kuratorium berufen.

(2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zehn Persönlichkeiten des öffentlichen und des beruflichen Lebens, die dem Schlichtungs- und Schiedswesen besonders verbunden sind. Ein Mitglied des Kuratoriums kann zum Vorsitzenden, ein weiteres zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf unbestimmte Zeit berufen; sie können jederzeit ihr Amt niederlegen oder abberufen werden.

(3) Das Kuratorium berät die Träger und Organe des SGH. Es berät in Sitzungen, die vom Sekretariat einberufen werden, oder schriftlich.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; Auslagen können ersetzt werden.

§ 6 Sekretariat

(1) Die Verwaltung des SGH obliegt dem Sekretariat.

(2) Das Sekretariat wird von einem Sekretär geleitet, der von der DNotV GmbH im Einvernehmen mit dem Deutschen Notarverein ernannt und abberufen wird.

(3) Der Sekretär hat Vollmacht, die DNotV GmbH in allen Angelegenheiten zu vertreten, die der Betrieb des SGH gewöhnlich mit sich bringt.

(4) Es kann ein stellvertretender Sekretär ernannt werden, der alle Befugnisse des Sekretärs wahrnehmen kann, der aber nur handeln soll, wenn der Sekretär verhindert ist.

(5) Das Sekretariat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung der DNotV GmbH im Einvernehmen mit dem Deutschen Notarverein

 

II. Teil: Zusammensetzung von Schiedsgerichten

§ 7 Besetzung des Schiedsgerichts

(1) Wenn in der Schiedsklausel nichts anderes vereinbart ist, wird die Schlichtungs- und Schiedstätigkeit von Einzelschiedsrichtern oder Spruchkörpern des SGH wahrgenommen. Schiedsrichter sind in der Regel Notare, die sich zur Übernahme des Amts bereit erklärt haben; das Sekretariat kann andere Personen mit deren Einwilligung zu Schiedsrichtern berufen.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar nicht zum Schiedsrichter bestellt werden, in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 BeurkG nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Parteien. Ein zum Schiedsrichter bestellter Notar hat dem Sekretariat gegebenenfalls unaufgefordert Anzeige zu erstatten.

(3) Haben die Parteien vereinbart, einzelne oder alle Schiedsrichter unter der Geltung dieses Statuts selbst zu benennen, so kann der SGH auf Antrag einer Partei das Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen führen, wenn der Einzelschiedsrichter oder Vorsitzende Notar ist. Das Sekretariat kann Ausnahmen zulassen.

(4) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Auf Antrag einer Partei besteht es aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Spruchkörper). Dieser Antrag ist innerhalb einer vom Sekretariat zu setzenden Frist zu stellen. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 8 Bestimmung Schiedsrichter und Ort des Verfahrens

(1) Nach Eingang eines jeden Schlichtungs- oder Schiedsantrags bestimmt das Sekretariat den Schiedsrichter und den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Es teilt den Parteien Namen und Dienstort des Einzelschiedsrichters oder des Vorsitzenden und der etwaigen Beisitzer sowie den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens schriftlich mit und setzt die Frist nach § 7 Abs. 4 in Gang.

(2) Vereinbaren die Parteien, für einzelne oder alle Positionen andere Schiedsrichter zu bestellen, so kann das Sekretariat die Führung des Verfahrens durch den SGH ablehnen. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

(3) Soll ein Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, so ist das Ablehnungsgesuch beim Einzelschiedsrichter oder beim Vorsitzenden des Spruchkörpers innerhalb zweier Wochen anzubringen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat; der Ablehnungsgrund ist innerhalb der Frist zu bezeichnen und glaubhaft zu machen. Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so bestimmt das Sekretariat an seiner Stelle eine Ersatzperson. In dieser Besetzung entscheidet das Schiedsgericht über das Ablehnungsgesuch; erklärt das Schiedsgericht die Ablehnung für begründet, verbleibt es bei der Besetzung mit der Ersatzperson.

(4) Stellt eine Partei den Antrag, einen Schiedsrichter abzuberufen, weil er außerstande sei, seine Aufgaben zu erfüllen, so gilt der vorhergehende Absatz entsprechend. Das Sekretariat kann eine Ersatzperson von Amts wegen bestellen, wenn ein Schiedsrichter sein Amt niederlegt oder aus anderen Gründen wegfällt.

§ 9 Benennung der Schiedsrichter durch die Parteien

(1) Haben die Parteien vereinbart, die Schiedsrichter selbst zu benennen, so verfahren sie zunächst nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit danach ein Schiedsrichter durch das Gericht zu bestellen ist, tritt das Sekretariat an dessen Stelle. Das Sekretariat kann es auf Antrag des Schiedsklägers übernehmen, die Schiedsklage der anderen Partei zuzustellen, sie zur Benennung eines Schiedsrichters aufzufordern und die übrigen zur Konstituierung des Schiedsgerichts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende beantragt die Übernahme des Verfahrens durch den SGH beim Sekretariat. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende vom Sekretariat ernannt worden ist.

(3) Das Sekretariat fordert den oder die Schiedsrichter auf, binnen einer von ihm bestimmten Frist ihre Bereitschaft zu erklären, das Schiedsrichteramt unter diesem Statut wahrzunehmen. Geht die Erklärung innerhalb der Frist nicht ein, so kann das Sekretariat die Durchführung des Verfahrens vor dem SGH versagen.

(4) Im Übrigen gilt das so zusammengesetzte Schiedsgericht als Spruchkörper im Sinne dieses Statuts.

§ 10 Haftpflicht, Versicherung

(1) Verletzt ein Schiedsrichter eine Schiedsrichterpflicht, so sind er und der SGH für den daraus entstehenden Schaden nur insoweit verantwortlich, wie auch der Richter eines staatlichen Gerichts bzw. an dessen Stelle der Staat haften würden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist allgemein ausgeschlossen. Für Pflichtverletzungen des Mitglieds eines Spruchkörpers, das nicht vom SGH, sondern von den Parteien selbst bestimmt worden ist, haftet der SGH nicht.

(2) Falls die Tätigkeit der Schiedsrichter nicht bereits durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, nimmt der SGH eine Haftpflichtversicherung in Höhe des Streitwerts zugunsten der Schiedsrichter und der Parteien auf. Die Pflichtverletzung von Schiedsrichtern, die nicht vom SGH, sondern von den Parteien selbst oder von dritter Seite bestimmt worden sind, versichert der SGH nicht. Schiedsrichter, die nicht Notare sind, haben sich gegenüber dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Bestellung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu erklären und diese auf Anforderung nachzuweisen.

 

III. Teil: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 11 Parteidisposition

(1) Soweit hier nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Schiedsgericht über das Verfahren nach freiem Ermessen.

(2) Das Verfahren unterliegt der Parteidisposition. Vereinbaren die Parteien ein Verfahren, das den Grundsätzen dieses Statuts widerspricht, so kann das Schiedsgericht nach freiem Ermessen die Fortsetzung des Verfahrens ablehnen.

(3) Die Fortsetzung des Verfahrens kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die Parteien sich der Beschleunigung des Verfahrens widersetzen.

§ 12 Anträge auf Einleitung eines Verfahrens

(1) Der SGH wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind ausschließlich an das Sekretariat zu richten.

(2) Anträge sind schriftlich zu stellen. Gehen Anträge auf elektronischem Wege ein, so entscheidet das Sekretariat nach seinem Ermessen, ob es eine schriftliche Bestätigung mit eigenhändiger Unterschrift verlangen will. Hilfe zur Antragstellung leistet das Sekretariat nicht.

(3) Der Antrag auf Einleitung oder Übernahme eines Verfahrens wird vom Sekretariat stets schriftlich angenommen.

(4) Die Annahme des Antrags ist von der Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der vollständigen Verfahrenskosten (Schlichtung und streitiges Verfahren) abhängig.

§ 13 Einleitung des Verfahrens

(1) Sobald der Antrag angenommen und der Kostenvorschuss eingegangen ist, veranlasst das Sekretariat die Zustellung an die andere Partei. Soweit nicht § 9 Anwendung findet, erfolgt diese im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Mit der Zustellung setzt das Sekretariat dem Schiedsbeklagten eine angemessene Frist zur Klageerwiderung.

(2) Das Sekretariat informiert sodann unverzüglich das Schiedsgericht und verfährt alsdann ausschließlich nach dessen Weisungen. Schriftsätze sind nach Zustellung der Klage ausschließlich dem Einzelschiedsrichter bzw. dem Vorsitzenden des Spruchkörpers zuzustellen. Die Aufgaben des Sekretariats im Fall des Wegfalls oder der Ablehnung eines Schiedsrichters bleiben unberührt.

§ 14 Geschäftsgang

(1) Das Schiedsgericht bestimmt den weiteren Geschäftsgang. Es hat in jedem Stadium des Verfahrens auf beschleunigte Erledigung und gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Das Schiedsgericht soll darauf achten, dass das Sekretariat über alle Vorgänge dergestalt informiert ist, dass es zu jeder Zeit über einen lückenlosen und aktuellen Satz der Verfahrensakten verfügt.

(3) Das Sekretariat leistet dem Schiedsgericht jede Unterstützung, die dieses anfordert. Zahlungen erfolgen ausschließlich an und durch das Sekretariat.

§ 15 Zustellungen

(1) Eine jede Zustellung ist wirksam, wenn das zuzustellende Schriftstück auf Veranlassung des Schiedsgerichts oder des Sekretariats, gleich auf welchem Wege, zur Kenntnis des Zustellungsempfängers gelangt.

(2) Zustellungen gelten als bewirkt, wenn sie an die dem Sekretariat zuletzt mitgeteilte Anschrift erfolgen, auch wenn das Schriftstück sich als dort unzustellbar erweist.

(3) Schriftstücke, durch die ein Verfahren erstmals eingeleitet wird, sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung im Parteibetrieb oder gegen schriftliches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Alle anderen Zustellungen können durch einfachen Brief erfolgen. Erfolgt eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder in vergleichbarer Form, so ist sie auch dann wirksam, wenn der Empfänger nicht angetroffen und das Schriftstück beim Zusteller niedergelegt wird.

(4) Wird durch einfachen Brief im Inland zugestellt, so wird vermutet, dass das Schriftstück am dritten Tag nach der Absendung zugegangen ist, wenn der Zugang nicht ernstlich zweifelhaft ist.

(5) Für die Frage, an wen die Zustellung ersatzweise stattfinden kann, wenn der Empfänger selbst nicht angetroffen wird oder das Schriftstück nicht zur Kenntnis erhält (Ersatzzustellung), gelten die Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung entsprechend und zwar auch dann, wenn die Zustellung im Ausland erfolgt.

(6) Schriftstücke können auf elektronischem Weg zugestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter ihr Einverständnis erkennen lässt. Das Einverständnis wird unterstellt, wenn die entsprechende Adresse auf einem Briefkopf oder ähnlich angegeben wird.

(7) Hat eine Partei einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Verfahren beauftragt, so erfolgen Zustellungen ausschließlich an ihn. Im Übrigen obliegt es dem Ermessen des Sekretariats, ob an die Partei selbst oder an einen Vertreter zuzustellen ist.

(8) Erscheint ein von der Partei gewünschter Zustellungsweg unsicher oder sind Verzögerungen zu befürchten, so können das Sekretariat oder das Schiedsgericht die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verlangen.

(9) Gesetzliche Vorschriften, wonach in bestimmten Fällen eine Zustellung als erfolgt gilt, wirken auch unter diesem Statut.

§ 16 Schriftsätze

Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Schiedsgericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente und Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

§ 17 Verhandlung

(1) Das Schiedsgericht bestimmt Form, Ort und Zeit der Verhandlung. Auf übereinstimmende Wünsche der Parteien soll er Rücksicht nehmen, soweit dies nicht untunlich ist.

(2) Verlangt eine Partei mündliche Verhandlung, so soll das Schiedsgericht dem stattgeben, es sei denn, dass die andere Partei aus berechtigten Gründen widerspricht. Das Schiedsgericht kann einen Antrag auf mündliche Verhandlung auch von Amts wegen ablehnen, wenn seinem freien Ermessen nach unzumutbarer Aufwand oder unzumutbare Verzögerung zu befürchten sind.

(3) Das persönliche Erscheinen der Parteien kann angeordnet werden.

(4) Über die Zulassung einer Widerklage entscheidet das Schiedsgericht nach freiem Ermessen.

(5) Verhandlungssprache ist deutsch. Die Verhandlung kann – ohne Übersetzung ins Deutsche – in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Parteien damit einverstanden sind und das Schiedsgericht diese Sprache beherrscht.

(6) Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen weitere Kostenvorschüsse anfordern und zwar auch vom Antragsgegner.

§ 18 Kosten

(1) Der SGH erhebt Kosten nach Maßgabe einer vom Sekretariat aufzustellenden Kostenordnung, die ebenso zu veröffentlichen ist wie dieses Statut.

(2) Alle Parteien, die sich auf das Verfahren eingelassen haben, schulden sämtliche Kosten als Gesamtschuldner auch dann, wenn das Schiedsgericht über sie entschieden hat.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Ermessen, welche Partei zu welchem Anteil Kosten zu tragen oder zu erstatten hat und welche Kosten neben denen des SGH erstattungsfähig sind.

 

IV. Teil: Schlichtung

§ 19 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Teils finden Anwendung, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine nur schlichtende und vermittelnde Tätigkeit, nicht aber eine verbindliche Entscheidung beantragt.

(2) Die Antragstellung setzt den vorherigen Abschluss eines Schlichtungs- oder Schiedsvertrages nicht voraus.

§ 20 Verfahren

(1) Wenn in einer Schlichtungsabrede nichts anderes vereinbart ist, findet das Verfahren vor einem einzelnen Schlichter statt. In Abstimmung mit dem Schlichter kann die Zuziehung weiterer Schlichter vereinbart werden. § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 4 gelten nicht.

(2) Das Sekretariat nimmt den Schlichtungsantrag nur an, wenn sich mindestens eine weitere im Antrag benannte Partei dem Antrag anschließt, es sei denn, die Schlichtung durch den SGH ist in einer Schlichtungsklausel vereinbart worden. Die Annahme des Antrags ist von der Leistung eines vom Sekretariat festzusetzenden angemessenen Kostenvorschusses abhängig.

(3) Sekretariat oder Schlichter haben die Parteien darüber zu belehren, dass die Schlichtung nach diesem Statut keine notarielle Amtstätigkeit darstellt und dass sie statt des SGH auch einen Notar ihrer Wahl beauftragen könnten. Wird der Antrag aufgrund der Belehrung zurückgenommen, so ist das Verfahren kostenfrei. Die Belehrung unterbleibt, wenn und soweit der SGH als Gütestelle anerkannt ist und die Anrufung einer Gütestelle gesetzliche Voraussetzung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten ist.

(4) Nach Annahme des Antrags soll der Schlichter zügig eine mündliche Verhandlung durchführen. Diese kann auch online stattfinden. Der Schlichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Ein schriftliches Vorverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 findet nur statt, wenn der Schlichter dies anordnet.

(5) Die Schlichtung endet

  1. wenn die Annahme des Verfahrens abgelehnt wird,
  2. wenn der Schlichter die Fortsetzung des Verfahrens nach § 11 Abs. 3 durch Beschluss ablehnt,
  3. wenn der Schlichter das Scheitern der Schlichtung durch Beschluss feststellt,
  4. mit einer abschließenden Vereinbarung der Parteien.

(6) Sofern nicht anders geregelt und tunlich, finden auf den Schlichter die Vorschriften dieses Statuts über Schiedsrichter entsprechende Anwendung. § 18 Abs. 3 gilt nicht.

 

IV. Teil: Schiedsverfahren

§ 21 Grundsätze

(1) Das Schiedsverfahren nach diesem Statut ist ein Schiedsverfahren deutschen Rechts nach dem Zehnten Buch der deutschen Zivilprozessordnung, auch wenn in einer fremden Sprache verhandelt wird oder einzelne Verfahrenshandlungen im Ausland stattfinden.

(2) Das Schiedsgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung.

§ 22 Schlichtungsphase

(1) Das Schiedsverfahren beginnt stets mit einer Schlichtungsphase vor dem Einzelschiedsrichter oder dem Vorsitzenden des Spruchkörpers.

(2) Die Schlichtung schließt ggf. mit einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Schiedsvergleich) oder mit einer notariellen Niederschrift nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes ab.

(3) Die Schlichtungsphase geht in das streitige Verfahren über, wenn das Schiedsgericht ihr Scheitern feststellt. An die Anträge der Parteien ist es insoweit nicht gebunden.

(4) Lässt sich eine Partei nicht auf das Verfahren ein oder ist sie bei anberaumter mündlicher Verhandlung säumig, so kann das Schiedsgericht ohne erneute Ladung in das streitige Verfahren überleiten.

§ 23 Streitiges Verfahren

(1) Das streitige Verfahren findet in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 vor dem gesamten Spruchkörper statt.

(2) Erst nach Eintritt in das streitige Verfahren prüft das Schiedsgericht die Zulässigkeit der Schiedsklage und der Klageanträge.

(3) Das Schiedsgericht kann Einlassungs- und Antragsfristen sowie Fristen für die Benennung und die Vorlage von Beweismitteln setzen und nach Ablauf der Frist die Partei mit weiterem Vorbringen ausschließen.

(4) Hatten die Parteien nach Überzeugung des Schiedsgerichts ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen, kann das Schiedsgericht eine Frist setzen, nach deren Ablauf neuer Sachvortrag der Parteien zurückgewiesen werden kann.

(5) Das Schiedsgericht kann das Verfahren einstellen, wenn

– ein angeforderter Kostenvorschuss nicht fristgerecht gezahlt wird, oder

– die Parteien das Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Es ergeht ein Beschluss, in dem auch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird.

§ 24 Schiedsspruch

(1) Das Schiedsgericht entscheidet nach dem Recht, das nach deutschem internationalem Privatrecht auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Eine Rechtswahl erkennt es in den Grenzen des ordre public auch dann an, wenn das deutsche internationale Privatrecht oder das sonst anwendbare Recht sie nicht zulassen sollte. In der Vereinbarung, den Streit durch den SGH entscheiden zu lassen, liegt im Zweifel keine Wahl des deutschen Sachrechts.

(2) Für eine Entscheidung nach Billigkeit gelten die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung.

(3) Im Fall der Säumnis einer Partei entscheidet das Schiedsgericht nach Aktenlage; ob es Behauptungen der anderen Partei allein aufgrund der Säumnis für zugestanden erachten will, entscheidet es nach freier Überzeugung.

 

V. Teil: Auslegungs- und Übergangsvorschriften

§ 25 Auslegung

Ist in einem Schiedsvertrag vereinbart, ein Rechtsstreit solle durch den SGH oder durch Schiedsrichter entschieden werden, die vom Deutschen Notarverein zu bestellen sind, gilt im Zweifel das gegenwärtige Statut.

§ 26 Zeitliche Abgrenzung

Dieses Statut findet Anwendung in der Fassung, die im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags im Sekretariat in Kraft ist, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

§ 27 Inkrafttreten, Abänderung und Aufhebung

(1) Dieses Statut wird vom Präsidenten des Deutschen Notarvereins und von der Geschäftsführung der DNotV GmbH ausgefertigt und mit Verkündung in der vom Deutschen Notarverlag herausgegebenen Zeitschrift „notar“ wirksam.

(2) Auch die Änderung oder Aufhebung dieses Statuts bedürfen der in Abs. 1 festgelegten Form.

 

 

Kostenordnung

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

Der SGH erhebt Gebühren, Auslagen und Vorschüsse (Kosten) nach Maßgabe des Statuts und dieser Gebührenordnung.

§ 2 Kostengläubiger

Kostengläubiger ist stets allein der SGH.

§ 3 Fälligkeit

(1) Gebühren sind fällig, sobald der Tatbestand für ihre Entstehung verwirklicht ist.

(2) Auslagen sind fällig, sobald sie entstanden und in Rechnung gestellt worden sind.

(3) Vorschüsse sind fällig, sobald deren Erhebung ordnungsgemäß angeordnet ist.

§ 4 Umsatzsteuer

Kraft Gesetzes anfallende Umsatzsteuern sind zusätzlich zu zahlen.

§ 5 Zahlungsweise

(1) Zahlungen haben kosten- und spesenfrei ausschließlich auf das vom Sekretariat angegebene Konto in europäischer Währung zu erfolgen.

(2) Dem SGH gegenüber kommt der Schuldner in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugeht. Der SGH erhebt eine Mahngebühr von € 50,- und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

(3) Aufrechnen kann der Schuldner nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.

§ 6 Zurückbehaltung

Der SGH kann die Ausfertigung und Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen allen Parteien gegenüber zurückbehalten, bis fällige Kosten sowie Mahngebühren und Verzugszinsen beglichen sind.

 

II. Teil: Gebühren

§ 7 Wertgebühr

(1) Gebühren bestimmen sich nach dem Streitwert.

(2) Einstweilige Anordnungen bilden ein selbstständiges Verfahren, falls sie nicht in einem schon anhängigen Verfahren zur Hauptsache beantragt werden.

(3) Die Werte von Klage und Widerklage werden zusammengerechnet. Eventual-Widerklagen rechnen voll, auch wenn der Eventualfall nicht eintreten sollte.

(4) Wird nur ein Einzelschiedsrichter tätig, so beträgt bis zu einem Streitwert von € 5.000,- die Gebühr 20 % des Streitwerts, mindestens jedoch € 500,-. Die Gebühr erhöht sich

  1. a) bis € 50.000,- Streitwert je angefangene weitere € 2.500,- um € 200,-
  2. b) bis € 500.000,- Streitwert je angefangene weitere € 5.000,- um € 150,-
  3. c) bis € 5.000.000,- Streitwert je angefangene weitere € 50.000,- um € 600,-
  4. d) ab € 5.000.000,- Streitwert je angefangene weitere € 500.000,- um € 600,-.

(5) Wird der volle Spruchkörper tätig, so beträgt die Gebühr das Dreifache der vorstehend festgesetzten Sätze. Der Gebührensatz für den vollen Spruchkörper kommt zum Ansatz, wenn dieser in irgendeiner Phase des Verfahrens tätig geworden ist.

(6) Unter „Gebühr“ ist im nachfolgenden diejenige zu verstehen, die bei Fällung eines Schiedsspruchs anfallen würde.

(7) Es werden nur die hier ausdrücklich festgesetzten Gebühren erhoben.

§ 8 Einleitung eines Verfahrens

(1) Mit Eingang eines Antrags auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 12 des Statuts fallen 10 % der Gebühr an.

(2) Mit Eingang eines Antrags auf Einleitung einer Schlichtung nach § 19 des Statuts fällt eine Gebühr von € 150,- an. Mit der Annahme des Antrags fällt eine weitere Gebühr von € 150,- an.

§ 9 Schlichtung

(1) Für die Tätigkeit des Schlichters fällt eine angemessene Gebühr an; § 126 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) gilt entsprechend.

(2) Wird innerhalb eines Monats nach Beendigung der Schlichtung Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gestellt, werden die Gebühren nach § 8 Abs. 2 auf die Gebühr nach § 8 Abs. 1 angerechnet.

(3) § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 10 Schiedsverfahren

(1) Für die Schlichtungsphase nach § 22 des Statuts fallen weitere 30 % der Gebühr an; sie werden fällig, sobald das Sekretariat den Antrag annimmt. Im Falle des § 9 Abs. 2 entfällt die Gebühr. Ergeht in der Schlichtungsphase nach § 22 des Statuts ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, so fällt keine zusätzliche Gebühr an.

(2) Für das streitige Schiedsverfahren fallen weitere 40 % der Gebühr an. Hat weder ein Schlichtungsverfahren noch eine Schlichtungsphase stattgefunden, so kommt die Gebühr nach Abs. 1 hinzu. Sie werden fällig, sobald das Scheitern der Schlichtung festgestellt ist, im Falle des § 9 Abs. 2 mit Eingang des Antrags beim Sekretariat.

(3) Für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut fällt keine zusätzliche Gebühr an.

(4) Für andere Schiedssprüche fallen die restlichen 20 % der Gebühr an.

§ 11 Kommunikationskosten

(1) Es werden alle tatsächlich anfallenden Kommunikationskosten, insbesondere Porti und Telefongebühren, erhoben.

(2) Statt der tatsächlich anfallenden Kommunikationskosten kann eine Pauschale erhoben werden. Bis zu einem Streitwert von € 5.000,- beträgt sie € 250,-. Sie erhöht sich für höhere Streitwerte um 10 % der Gebühr nach § 7 und beträgt höchstens € 6000,-.

(3) Für die Schlichtung nach § 19 kann als Pauschale ein Betrag von € 100,- erhoben werden. Im Falle des § 9 Abs. 2 wird diese auf eine Pauschale nach Abs. 2 angerechnet.

§ 12 Zusätzliche Kommunikationskosten

Zusätzlich zur Pauschale werden erhoben:

(1) Auslagen für eine von den Parteien gewünschte besondere Versendungsart, z.B. durch Kurier;

(2) Auslagen für Telekommunikation mit Orten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

(3) Auslagen für förmliche Zustellungen.

§ 13 Reisekosten

(1) Reisekosten werden nur erhoben, soweit Schiedsrichter an einen anderen als den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens reisen müssen. Bestimmen die Parteien einen Schiedsrichter, der nicht am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens wohnt und der dort auch keine Geschäftsstelle unterhält, so werden Reisekosten auch für die Reise zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erhoben.

(2) Zu erstatten sind Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs in Höhe von € 1,- je km, Kosten für die Benutzung anderer Verkehrsmittel in der 1. Klasse.

(3) Zu erstatten sind Übernachtungskosten (einschließlich Frühstück) in Hotels der oberen Kategorie.

(4) Für jeden Schiedsrichter ist je angefangenem Kalendertag der Reise ein Tagegeld von € 100,- zu erstatten.

§ 14 Raumkosten

Zu erstatten sind Kosten für die Anmietung von Räumen für die mündliche Verhandlung.

§ 15 Dolmetscher, Protokollführer

Zu erstatten sind Kosten für Protokollführer, Dolmetscher und Übersetzer.

§ 16 Beweisaufnahme

(1) Zu erstatten sind alle für eine Beweisaufnahme anfallenden Auslagen.

(2) Zeugen und Sachverständigen werden Reisekosten und Verdienstausfall nach Ermessen des Schiedsgerichts vergütet.

(3) Sachverständigen kann das Schiedsgericht eine angemessene Vergütung bewilligen.

§ 17 Verauslagte Gelder

Zu erstatten sind Gelder, die der SGH für Gerichtsgebühren, sonstige staatliche Gebühren oder auf Wunsch oder mit Zustimmung der Parteien sonst verauslagt.

§ 18 Gerichtliche Verfahren

(1) Wird ein Schiedsrichter oder ein Mitglied des Sekretariats in Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren vor ein Gericht geladen, sind Reisekosten nach § 13 zu erstatten.

(2) Zusätzlich ist für jeden angefangenen Tag – auch wenn keine Reisekosten anfallen – eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von € 750,- zu entrichten.

Druckfassung

Frühere Fassungen des Statuts finden Sie bei den Dokumenten.

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