Kosten

Bei der Entscheidung, ob ein Konflikt vor den staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht verhandelt werden soll, spielt natürlich auch die Frage der Kosten eine Rolle. Deshalb versucht der SGH, die Kosten für die Parteien möglichst transparent und gut prognostizierbar zu gestalten.

Hierzu trägt auch bei, dass die Parteien anders als bei vielen anderen Schiedsinstitutionen den Schiedsverfahrensvertrag ausschließlich mit der DNotV GmbH als der Trägerin des SGH abschließen und nicht mit den einzelnen Schiedsrichtern. Die Schlicher und Schiedsrichter wiederum stehen in Diensten der DNotV GmbH – und erhalten auch ihre Vergütung allein von ihr. Sie stehen in keiner Vertragsbeziehung mit den Parteien. Dementsprechend haben die Parteien auch nur eine Kosteninstanz zu berücksichtigen.

 

Kostenarten

Zu den Kosten für ein Schlichtungsverfahren finden Sie hier nähere Informationen und ein Berechnungsbeispiel. Die „Kosten“ für ein Schiedsverfahren vor dem SGH teilen sich in „Gebühren“, „Auslagen“ und (beides umfassend) „Vorschüsse“.

Gebühren

Die Gebühren bewegen sich in den Größenordnungen, die für institutionelle Schiedsgerichte üblich sind und spiegeln die Möglichkeit der Parteien zur schnellen und effizienten Rechtsdurchsetzung wider. Die Mindestgebühren liegen allerdings deutlich unter dem, was die auf gewerbliche Streitigkeiten ausgerichteten Schiedsinstitutionen der Wirtschaft ansetzen. So beträgt die volle Gebühr für ein Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter bei einem Streitwert von € 250.000,– insgesamt € 10.600,– zzgl. MwSt. und Auslagen.

Ähnlich wie im Gerichtskostengesetz ist eine Einheitsgebühr für das volle Verfahren vor dem Einzelschiedsrichter vorgesehen. Muss ein Dreiergremium tätig werden, fallen dreifache Gebühren an.

Endet das Verfahren in der Schlichtungsphase, so fallen – gleich ob eine Einigung erreicht wird oder nicht – nur 40 % der Gebühr an. Das weitere Verfahren löst weitere 40 % aus, wobei für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Schiedsvergleich) wiederum keine zusätzliche Gebühr anfällt.

Der Vergleich wird also in jeder Verfahrensphase gebührenmäßig begünstigt. Nur die streitige Entscheidung führt zur vollen Gebühr. Die Beteiligten haben es damit jederzeit in der Hand, die Kosten niedrig zu halten.

Einen raschen Überblick können Sie sich mit Hilfe unserer Gebührentabelle verschaffen.

Auslagen

Auch die Auslagenpauschale können Sie der letzten Spalte der Gebührentabelle entnehmen. Wie die Gebühren, hängen die Auslagen vom Streitwert ab, sind aber insgesamt auf € 6.000,- gedeckelt.

Mit dieser Pauschale sind alle Kosten der Kommunikation, eventuell erforderliche Reisekosten und Kosten für die Anmietung von Verhandlungsräumen abgedeckt. Nur wenn auf Wunsch der Parteien z.B. eine Verlegung von Verhandlungsterminen in einen anderen als den festgelegten Schiedsstandort erfolgt, können die dadurch verursachten Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

Insgesamt wird der SGH jedoch stets mit Augenmaß und Kostenbewusstsein vorgehen.

Vorschüsse

Die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist aber auch für den SGH ein großer Aufwand – gerade bei der Verfahrenseinleitung. Wie in der institutionalisierten Schiedsgerichtsbarkeit üblich, sind wir daher gezwungen, einen Kostenvorschuss einzufordern. Über Vorschüsse entscheidet das Sekretariat, solange der Spruchkörper noch nicht gebildet ist.

Die Kosten für das reine Schlichtungsverfahren werden individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des Konflikts, festgelegt. In der Regel wird ein Stunden- oder Tagessatz festgelegt.

 

Weitere Hinweise

Die detaillierten Regelungen zu allen Kostenarten finden Sie in der Kostenordnung des SGH. Auskünfte darüber, welche konkreten Kosten voraussichtlich anfallen, können auch im Sekretariat abgefragt werden.

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