Der SGH – Grundlagen
Deutsche Notarinnen und Notare sind als unabhängige Amtsträger „geborene“ Schiedsrichter und Schlichter. Gerade aus diesem Grund ist ihnen in vielen Bundesländern auch die Aufgabe der Schlichtung im Sinne des § 15a EGZPO übertragen. Nur nach dem Durchlaufen einer Schlichtung beim Notar steht in diesen Fällen der Weg zu den staatlichen Gerichten offen.
Mit dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof deutscher Notare – SGH können Sie auf die Notare nicht nur im vorsorgenden Rechtsbereich, sondern angesichts ihrer berufstypischen Unabhängigkeit und Neutralität, ihrer Sachkunde und Lebenserfahrung auch bei der Streitschlichtung und notfalls der Streitentscheidung vertrauen.
Damit ist schon klargestellt, was der SGH nicht ist: Er ist keine Schlichtungs- und Schiedsstelle für Beschwerden über Notare und ihre Amtstätigkeit. Das kann er auch nicht sein, weil das öffentliche Amt der Notare nicht privatrechtlich verfasster Aufsicht unterstellt werden darf, nicht einmal mit Zustimmung der Notarin oder des Notars. Für solche Beschwerden sind daher zunächst die ⇒Notarkammern zuständig.
Was bietet der SGH?
Der SGH bietet ein institutionelles (also von einer darauf spezialisierten Organisation betreutes) Schlichtungs- oder Schiedsverfahren im notariellen Kontext.
Warum SGH?
Auch als Schiedsrichterin oder Schlichter sind die Notarin und der Notar „immer im Dienst“! Gemäß § 14 Abs. 3 BNotO müssen sie dieselben Neutralitätspflichten wahren, genauso aufklären und belehren, sowie jede Vertraulichkeit wahren wie bei der Beurkundung eines Kaufvertrages oder eines Testaments. Unabhängigkeit und Vertrauen zeichnen daher das Schiedsverfahren vor dem SGH besonders aus.
Gleichzeitig nimmt das Statut des SGH auf die Stellung der Notare als Träger staatlicher Funktion besondere Rücksicht.
Im Gegensatz zu anderen institutionellen Schiedsgerichten beginnt der SGH deshalb mit einer ungewöhnlich niedrigen Basisgebühr von € 500,00. Wie das Notariat selbst ist auch der SGH nicht nur, aber auch für „kleine Leute“ da. Auch im Bereich niedriger Streitwerte soll mit dem SGH eine schnelle und effiziente Rechtsdurchsetzung möglich sein.
Die Organisation des SGH
Angeboten wird Ihnen der SGH von der DNotV GmbH, der Service-Gesellschaft des Deutschen Notarvereins. Der SGH unterliegt aber der direkten Aufsicht des Vorstands des Deutschen Notarvereins.
Im Gegensatz zu anderen Schiedsgerichten, die lediglich Dienstleistungen im Umfeld des eigentlichen Schiedsverfahrens erbringen, ist der SGH voll als Schlichtungs- und Schiedsinstitution eingerichtet und leistet eine umfassende Betreuung.
Die Parteien schließen den Schiedsrichtervertrag ausschließlich mit der DNotV GmbH als der Trägerin des SGH, also nicht mit den einzelnen Schiedsrichtern ab. Die Schiedsrichter stehen in Diensten der DNotV GmbH (und erhalten auch ihre Vergütung allein von ihr). Sie stehen in keiner Vertragsbeziehung mit den Parteien. Auch das entspricht in besonderem Maße der Stellung des Notars und betont Unabhängigkeit und Neutralität.
Innerhalb der DNotV GmbH bildet der SGH mit dem Sekretariat eine eigene, in sich abgeschlossene Einheit. Die Aufgaben des Sekretariats sind dabei keineswegs primär solche administrativer Art. Vielmehr ist er verantwortlich für die Zusammensetzung der Richterbank (wenn die Parteien die Richter nicht selbst bestimmen), den Ablauf des Verfahrens und auch für die Aus- und Fortbildung der teilnehmenden Notare.
Die Verfahrensarten des SGH
Der SGH bietet Parteien zum einen ein selbstständiges Schlichtungsverfahren an.
Jedoch beginnt auch das klassische Schiedsverfahren vor dem SGH zwingend mit einer Schlichtungsphase.
Einzelheiten zu Kosten beider Verfahrensarten in den verschiedenen Phasen und Varianten können Sie ebenfalls auf unserer Webseite abrufen.