„Wir sehen uns vor Gericht!“ – ein Satz, der schnell gesagt ist und Ungutes verheißt – und zwar häufig für alle Beteiligten. Denn am Ende eines langen Gerichtsverfahrens stehen nicht selten nur Verlierer. Mitunter wird so viel Porzellan zerschlagen, dass selbst der „Gewinner“ – so es denn überhaupt einen solchen gibt – am Ende nichts von seinem „Sieg“ hat. Oft wird die Beziehung zwischen den Parteien – sei sie geschäftlicher oder persönlicher Art – derart geschädigt, dass sie nicht fortgeführt wird. Daneben drohen wirtschaftliche Nachteile durch die lange Verfahrensdauer, den ungewissen Ausgang und die zunächst zu verauslagenden Anwalts- und Gerichtskosten.
Doch wenn zwei sich streiten, gibt es durchaus Alternativen zu einem gerichtlichen Verfahren. So können die Parteien zunächst versuchen, ihren Konflikt in direkten Gesprächen mit der anderen Seite und ohne fremde Hilfe zu lösen. Gelingt dies nicht, können sie zusätzlich einen Vermittler (Schlichter/ Mediator) hinzuziehen, der ihnen bei den Verhandlungen hilft. Ziel der Gespräche ist auch hier eine einvernehmliche und eigenverantwortliche Lösung. Gelingt diese nicht, steht als letzte Möglichkeit – als ultima ratio – noch die Anrufung eines Gerichts offen. Hier delegieren die Parteien die Entscheidung ihres Streits allerdings an einen Dritten.
Notarinnen und Notare stehen für Verhandlungslösungen. Tag für Tag unterstützen sie ihre Mandanten dabei, ihre Wünsche und Vorstellungen in eine rechtssichere Form (die notarielle Urkunde) zu bringen. Auch im Konfliktfall hält das deutsche Notariat mit seinem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof (SGH) maßgeschneiderte Angebote bereit.
Verfahrensarten
Je nach Ausgangslage kann sich für die Lösung einer Konfliktsituation entweder eine selbständige Schlichtung oder aber ein Schiedsverfahren anbieten, wobei auch Letzteres beim SGH stets mit einer Schlichtungsphase beginnt, in der vor allem auf ein einvernehmliches Ergebnis hingearbeitet wird. Nähere Beschreibungen zum Ablauf der Verfahren finden Sie auf den jeweiligen Seiten.
Weitere Verfahrensarten, wie z.B. ein Schiedsgutachten, eine Mediation, eine Adjudikation oder ein Konfliktmanagement sind im Statut des SGH nicht geregelt. Doch sind die Verfahrensabläufe beim SGH maximal flexibel gestaltet sind, um sich den jeweiligen Erfordernissen bestmöglich anpassen zu können. So haben Schlichter und Schiedsrichter immer die Möglichkeit, Schwerpunkte nach den Bedürfnissen des Einzelfalls auszurichten. Das Sekretariat des SGH berät Sie gerne bei konkreten Fragen hierzu.
Voraussetzungen und Einleitung eines Verfahrens
Der Weg zum SGH
Grundsätzlich kann ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren nur durchgeführt werden, wenn die Parteien sich darüber einig sind. Diese Einigung kann ‚ad hoc‘, also spontan in dem Moment herbeigeführt werden, wenn der Konflikt zutage tritt. Sich in einer schon bestehenden Streitsituation aber noch auf die genauen Modalitäten einer Streitbeilegung zu einigen, ist häufig nur schwer oder gar nicht mehr zu bewerkstelligen, so dass im Zweifel nur noch der Gang zu den staatlichen Gerichten offen ist.
Es bietet sich deshalb gerade bei notariell begleiteten Sachverhalten, also insbesondere notariell beurkundeten Verträgen an, sich im Vorfeld über die Möglichkeiten einer eventuell erforderlichen Streitbeilegung vom Notar beraten zu lassen und bereits in den Vertragstext entsprechende Schlichtungsklauseln oder Schiedsklauseln aufzunehmen. Für alle Vertragsarten, in denen sich solche Vereinbarungen anbieten, haben wir entsprechende Musterklauseln vorbereitet.
Antragstellung
Jedes Verfahren beim SGH beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Für das selbständige Schlichtungsverfahren ist es am einfachsten, das Antragsformular auszufüllen, dass Sie hier finden.
Der Antrag sowohl auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens als auch auf Einleitung eines Schiedsverfahrens kann aber auch einfach per E-Mail an sgh@dnotv.de oder per Brief an DNotV GmbH, Kronenstr. 73, 10117 Berlin gestellt werden.
Sofern es keine vertragliche Streitbeilegungsklausel gibt und zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch keine Einigung zwischen den Parteien hierüber herbeigeführt ist, kann es der SGH auf Wunsch auch übernehmen, die Bereitschaft der anderen Partei abzuklären.
Verfahrensablauf und Kosten
Im Detail sind alle Regelungen zum Ablauf eines SGH-Verfahrens in dessen Statut geregelt. Hier finden Sie aber auch einen kurzen Überblick und die wichtigsten Grundsätze zum Ablauf einer Schlichtung und des streitigen Schiedsverfahrens.
Details zu den Kosten haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bei weiteren Fragen können Sie sich auch jederzeit an das Sekretariat wenden.