Schlichtung

 

Schlichtung – was ist das?

In einer Schlichtung wird ein neutraler Dritter (Schlichter) von den Konfliktparteien mit der Vermittlung im Konflikt betraut. Meist handelt es sich dabei um besonders in Gesprächs- und Verhandlungsmethoden geschulte Personen, die den Verhandlungsprozess moderieren und gemeinsam mit den Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung suchen.

In der Öffentlichkeit bekannt sind insbesondere Schlichtungen im Zusammenhang mit Tarifauseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Schlichtungen sind aber nicht hierauf begrenzt – prinzipiell kann jeder Streit, gleich auf welchem Gebiet, durch eine Schlichtung gelöst werden.

Im notariellen Bereich bieten sich Schlichtungen zum Beispiel an:

  • bei Trennungs- und Scheidungskonflikten;
  • bei Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern einer Gesellschaft;
  • im Rahmen von Unternehmensnachfolgen;
  • bei Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten.

Das Statut des SGH sieht zweierlei Schlichtungsverfahren vor:

Die selbstständige Schlichtung

Sie ist kein Schiedsverfahren nach dem 10. Buch der ZPO und setzt daher auch nicht den Abschluss einer Schlichtungs- oder Schiedsvereinbarung voraus.

Es genügt, dass eine Partei den SGH um Benennung einer Schlichterin oder eines Schlichters ersucht. Grundsätzlich werden Einzelschlichter tätig; lediglich auf besonderen Wunsch der Parteien können ein oder mehrere Beisitzerinnen hinzugezogen werden. Ist ein Notar als Schlichter für den SGH tätig, so kann er zugleich eine Einigung der Parteien beurkunden (ggf. auch mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) und dieser so besondere Rechtsgültigkeit verleihen.

Das Schlichtungs-Vorverfahren

Weiterhin sieht das Statut in § 21 vor, dass jedes Schiedsverfahren mit einer obligatorischen Schlichtungsphase beginnt. Sie ist bereits Teil des eigentlichen Schiedsverfahrens.

Scheitert die Schlichtungsphase, so sind die Parteien frei darin, ob sie das streitige Verfahren vor dem bisher als Schlichter fungierenden Vorsitzenden fortsetzen oder aber eine andere Notar als Schlichter bestimmt wissen wollen. Das soll  den Druck von den Parteien nehmen, den ein bereits als Richterin oder Richter feststehender Schlichter auf die Parteien ausüben könnte. Weitere Informationen zum Ablauf des anschließenden Schiedsverfahrens finden Sie hier.

 

Welche Vorteile hat eine Schlichtung?

Eine Schlichtung hat viele Vorteile:

  • Bei einer erfolgreichen Schlichtung gibt es keinen Gewinner und keinen Verlierer. Die Parteien bestimmen selbst das Ergebnis der Verhandlung. Eine Schlichterin oder ein Schlichter helfen, dieses Ergebnis zu finden.
  • Im Rahmen einer Schlichtung haben die Parteien die Möglichkeit, auch Vereinbarungen für die Zukunft zu treffen; vor Gericht wird ausschließlich die Vergangenheit beurteilt.
  • Eine Einigung vor dem Schlichter ist meist schneller, unbürokratischer und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
  • Eine Schlichtung ist – anders als ein öffentliches Gerichtsverfahren vor einem staatlichen Gericht – ein vertraulicher Arbeitsprozess.
  • Wird das Ergebnis der Schlichtung vor einer Notarin oder einem Notar rechtssicher beurkundet, kann diese(r) auch eine Vollstreckungsunterwerfung mit aufnehmen. Damit ist das Schlichtungsergebnis genauso durchsetzbar wie ein Gerichtsurteil.

 

Vollstreckungsunterwerfung: Wenn sich jemand in einer Notarurkunde der Zwangsvollstreckung unterwirft, kann sein Vertragspartner einen Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht unmittelbar mit der Vollstreckung beauftragen. Das Vollstreckungsgericht oder der Gerichtsvollzieher können dann die Forderung – z. B. die Zahlung oder die Räumung – durchsetzen. Ein vorheriger Gerichtsprozess ist – anders als sonst – nicht notwendig. Allerdings ist die Vollstreckung meist gar nicht nötig. Die Erfahrung zeigt, dass für vollstreckbar erklärte Forderungen in Notarurkunden meist freiwillig und pünktlich erfüllt werden.

 

Schlichtung durch Notarinnen und Notare

Notarinnen und Notare sind als Schlichter besonders geeignet. Täglich stellen sie ihre Fähigkeit unter Beweis, Verhandlungen ausgewogen, unparteiisch und zielgerichtet zu gestalten. Sie eignen sich als Schlichter besonders in den Bereichen, in denen sie auch sonst beraten. Ob im Immobilienrecht, Unternehmensrecht, Ehe- und Familienrecht oder Erbrecht: Notare können ihre Erfahrung als unparteiische Berater und ihre rechtliche Expertise einsetzen. Der frühe Gang zur Notarin gewährleistet optimale Beratung und Sicherheit, und zwar auch dann, wenn der Gesetzgeber die notarielle Form nicht zwingend vorschreibt. Als unparteiischer Berater hilft der Notar, die richtigen Entscheidungen zu treffen, Streitigkeiten zu vermeiden und entstandene Streitigkeiten beizulegen.

 

Schlichtung beim SGH

Der Deutsche Notarverein hat im Jahr 2000 den Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare (SGH) gegründet. Der SGH organisiert und begleitet Schlichtungsverfahren. Er stellt die notwendige Infrastruktur bereit und benennt einen Schlichter. Dabei handelt es sich in der Regel um eine(n) besonders geschulte(n) Notarin oder Notar mit Amtssitz in der Nähe der Konfliktparteien. Auf diese Weise können sich die Parteien gemeinsam mit dem Schlichter ganz auf ihre Aufgabe konzentrieren: die einvernehmliche Lösung ihres Streits.

 

Wie beginnt man ein Schlichtungsverfahren beim SGH?

Jedes Schlichtungsverfahren beim SGH beginnt mit einem Antrag. Am einfachsten ist es, das Antragsformular auszufüllen, das Sie hier finden. Der Antrag kann aber auch einfach per E-Mail an sgh@dnotv.de oder per Brief an DNotV GmbH, Kronenstr. 73, 10117 Berlin gestellt werden.

Die Parteien müssen sich grundsätzlich einig sein, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dazu kann bereits vorab in Verträgen eine Schlichtungsklausel aufgenommen worden sein.

Schlichtungsklausel: Parteien können vorab in Verträgen vereinbaren, im Konfliktfall eine Schlichtung zu versuchen. Hier ein Beispiel: „Wir möchten alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten möglichst durch direkte Verhandlungen beilegen. Gelingt dies nicht, verpflichten wir uns, eine Schlichtung vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare (SGH) durchzuführen. (…)“

Weitere Musterklauseln finden Sie hier.

Gibt es eine solche Vertragsklausel nicht, kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, wenn alle Parteien damit einverstanden sind. Stellt z.B. nur eine Partei den Antrag beim SGH, kann es der SGH auf Wunsch auch übernehmen, die Bereitschaft der anderen Partei abzuklären.

 

Wie läuft das Schlichtungsverfahren beim SGH ab?

Liegen alle Voraussetzungen vor, nimmt der SGH das Verfahren an und sucht einen passenden Schlichter, wobei die Parteien auch gemeinsame Vorschläge machen können. Dabei achtet der SGH insbesondere darauf, eine Schlichterin oder einen Schlichter in Ihrer Nähe zu finden.

Den weiteren Ablauf der Schlichtung bestimmt der Schlichter in Abstimmung mit allen Parteien. Dabei wird vor allem so rasch wie möglich ein Treffen aller Parteien, ein (erster) Schlichtungstermin vereinbart, der auf Wunsch der Parteien auch digital, also im Wege einer Videokonferenz stattfinden kann. In der Schlichtung werden alle Parteien mit ihren Anliegen gehört mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Konfliktlösung. Der Schlichter unterstützt den Verhandlungsprozess. Er leitet und strukturiert das Verfahren und kann auch seine erbrechtlichen Fachkenntnisse einbringen.

Ob die Schlichtung mit einer Einigung endet, entscheiden die Parteien selbst. Die vereinbarte Konfliktlösung kann – falls erforderlich – auch in einer notariellen Urkunde festgehalten werden.  Das Beste für Sie: bei einer erfolgreichen Schlichtung gibt es keine Gewinner und Verlierer und der Erbstreit führt nicht dazu, dass die Familienverhältnisse dauerhaft zerrüttet sind. Außerdem können Sie im Rahmen einer Schlichtung – anders als vor Gericht – auch sinnvolle Vereinbarungen für die Zukunft zu treffen und so sicherstellen, dass der Konflikt ein für alle Mal aus der Welt geschafft ist.

 

Was kostet das Schlichtungsverfahren beim SGH?

Die Vermittlung eines geeigneten Schlichters und die Betreuung des Verfahrens durch den SGH kostet maximal € 300,-. Davon werden die ersten € 150,- bei Antragstellung fällig, der Rest, wenn das Verfahren angenommen wurde, alle Parteien im Boot sind und ein passender Schlichter gefunden wurde.

Hinzu kommen die Kosten für den Schlichter. In der Regel wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des Konflikts, ein Stunden- oder Tagessatz bestimmt. Eine erste Einschätzung dazu gibt das Sekretariat des SGH.

In praktisch allen Fällen dürften die Kosten aber deutlich geringer ausfallen als die Kosten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens aus dem gleichen Streit. Hier ein Beispiel:

Nach dem Tod der Eltern streiten die beiden erbenden Kinder über die Verteilung des Nachlasses, zu dem neben Barvermögen und Schmuck auch ein Mietshaus gehört. Der Wert des gesamten Nachlasses beläuft sich auf ca. 500.000,- €

Voraussichtliche Kosten eines gerichtlichen Streits

Schon in der ersten Instanz belaufen sich die Gerichtskosten auf über € 11.700,-. Hinzukommen auf jeder Seite Anwaltskosten von ca. € 10.500,-, womit sich das Kostenrisiko im Fall des Unterliegens auf knapp. € 33.000,- aufsummiert. Wird der Streit bis zur letzten Instanz durchgefochten, können auf die unterliegende Partei Kosten von über € 123.000,- zukommen.

Voraussichtliche Kosten einer Schlichtung beim SGH

Die Parteien vereinbaren mit dem Schlichter einen angemessenen Stundensatz, der sich im Hinblick auf den Nachlasswert und die in diesem Beispielsfall erbrechtlich eher einfache Lage auf € 200,- netto beläuft. Veranschlagt man für den Schlichter zehn abzurechnende Stunden, fallen Gebühren in Höhe von € 300,- für den SGH sowie in Höhe von € 2.000,- für den Schlichter an, insgesamt also € 2.300,-. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Wenn erforderlich, kann die vereinbarte Lösung auch unmittelbar im Anschluss vom Schlichter – nun in seiner Funktion als Notar – beurkundet werden. Dafür fallen je nach Umfang der Einigung noch einmal Gebühren in Höhe von maximal € 1.870,- an. In eine solche Urkunde lässt sich übrigens auch eine Vollstreckungsunterwerfung aufnehmen, womit sie wie ein Gerichtsurteil durchsetzbar ist. Bei einer gelungenen Schlichtung ist eine solche Vollstreckung aber in den allermeisten Fällen gar nicht erforderlich.

 

Und wenn wir doch zu Gericht müssen?

Wenn sich ein Streit auf dem Verhandlungswege nicht lösen lässt, steht immer noch der Weg zum Gericht offen. Das ist auch gut so, denn Selbstjustiz oder das Recht des Stärkeren haben in einem Rechtsstaat keinen Platz.

Hier bieten die deutschen Notarinnen und Notare mit dem Schiedsverfahren vor dem SGH eine Alternative zu den staatlichen Gerichten. Der SGH fungiert nämlich nicht nur als Schlichtungsstelle, sondern auch als echtes streitentscheidendes Schiedsgericht, dessen Schiedssprüche den Urteilen staatlicher Gerichte weitgehend gleichgestellt sind.

 

Weitere Hinweise

Ausführlichere Informationen über den Schlichtungsgedanken im Statut des SGH finden Sie hier sowie in unserer Broschüre „Lieber schlichten als richten

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